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BEKANNTMACHUNGEN - ARCHIV
Öffentliche Bekanntmachung vom 06.06.2023
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 27. Kalenderwoche 2023 beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den
§§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der
Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger, Hinterlieger und
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41
Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde
Tel.: 033635/3900
Fax: 033635/3901
M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 06.06.2023
Öffentliche Bekanntmachung vom 05.07.2022
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 28. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelungen des § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Verbindung mit den
§§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir hiermit die Durchführung der
Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree"
Waldweg 9
15518 Steinhöfel
OT Hasenfelde
Tel.: 033635/3900
Fax: 033635/3901
M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 05.07.2022
Öffentliche Bekanntmachung vom 17.06.2021
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelung des § 41 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die
Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 17.06.2021
Öffentliche Bekanntmachung vom 12.06.2020
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
Zu diesen Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
In der 25. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten.
Im Sinne der Regelung des § 41 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die
Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 12.06.2020
Öffentliche Bekanntmachung vom 28.05.2019
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 23. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Zu diesen
Arbeiten gehören auch Pflanzungen an Gewässerufern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des WHG in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigen wir die
Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen oder auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und
-entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41
Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 28.05.2019
Öffentliche Bekanntmachung vom 01.06.2018
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne
der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung
kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende
Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie
Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche
als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung
und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach
§ 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 01.06.2018
Öffentliche Bekanntmachung vom 20.06.2017
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm
beauftragten Unternehmen führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung
und im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der
I. Ordnung durch.
In der 26. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne
der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung
kündigen wir die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende
Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinteranlieger sowie
Nutzungsberechtigte der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den
Grundstücken abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche
als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung
und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach
§ 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung
wenden Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel, OT Hasenfelde,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 20.06.2017
Öffentliche Bekanntmachung vom 16.06.2016
Der Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen
führen ganzjährig Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern der II. Ordnung und im Auftrag des Landesamtes für
Umwelt Brandenburg (LfU) an der Müggelspree als Gewässer der I. Ordnung durch.
In der 25. Kalenderwoche beginnen die jährlichen, planmäßigen Mäh- und Krautungsarbeiten. Im Sinne der Regelung
des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung kündigt der WLV "Untere Spree"
hiermit die Durchführung dieser Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinteranlieger sowie Nutzungsberechtigte
der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke vorübergehend
betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken abschließend einebnen.
Hindernisse wie mobile Koppelzäune oder Hochsitze sind aus dem Bereich von 5 m von der Böschungsoberkante
zu entfernen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung
nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung
mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden
Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree"
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 16.06.2016
Öffentliche Bekanntmachung vom 25.06.2015
In der Zeit vom 29.06.2015 bis 28.02.2016 führen der Wasser- und Landschaftspflegeverband
"Untere Spree" und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern
der I. und II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, wie z.B. zur Sicherung des Wasserabflusses,
kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 6 der Verbandssatzung
kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der
Anliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und des § 84 Abs. 1 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger
sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte
die Grundstücke vorübergehend betreten, befahren, benutzen, Kraut und Aushub ablegen und auf den Grundstücken
abschließend einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als
Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 5 WHG so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung
nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadensanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung
mit § 254 BGB aus.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden
Sie sich bitte an den:
Wasser- und Landschaftspflegeverband "Untere Spree", Waldweg 9 in 15518 Steinhöfel,
Tel.: 033635/3900 oder Fax: 033635/3901
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 25.06.2015
Öffentliche Bekanntmachung vom 19.06.2014
Durch den Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" werden ab der 26. KW 2014
Unterhaltungsarbeiten an der Müggelspree als Landesgewässer der I. Ordnung nach Maßgabe
des Wasserwirtschaftsamtes sowie an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt.
Gemäß § 6 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 84 des BbgWG sowie § 41 des WHG haben die
Eigentümer und
Nutzungsberechtigten der Gewässer und Anlieger zu dulden, dass die zur Gewässerunterhaltung
erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Verbandes nebst ihrer
Technik durchgeführt werden.
M . Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 19. Juni 2014
Änderung des Verbandsgebietes vom 18.02.2014
Gemäß dem Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
(MUGV) vom 16.12.2013 erfolgte eine Neufestlegung des Verbandsgebietes des WLV "Untere Spree" zum 01.01.2014.
Die neue Verbandsgebietsfläche wurde durch das MUGV mit dem WLV "Untere Spree" und den Nachbarverbänden
abgestimmt und richtet sich nun nach den vom MUGV vorgegebenen Teileinzugsgebieten der Fließgewässer.
Die neue Verbandsgebietsgrenze ist in der folgenden Darstellung einsehbar:
interaktive Kartendarstellung des Verbandsgebietes.
T. Weidner
Geschäftsführer des Verbandes
Steinhöfel, den 18. Februar 2014
Öffentliche Bekanntmachung vom 04.07.2013
Durch den Wasser - und Landschaftspflegeverband "Untere Spree" werden ab der 28. KW 2013 Unterhaltungsarbeiten an der Müggelspree
als Landesgewässer der I. Ordnung nach Maßgabe des Wasserwirtschaftsamtes sowie an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet
durchgeführt.
Gemäß § 6 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 84 des BbgWG sowie § 41 des WHG haben die Eigentümer
und Nutzungsberechtigten der Gewässer und Anlieger zu dulden, dass die
zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen
durch die Mitarbeitern des Verbandes nebst ihrer Technik durchgeführt werden.
M. Zalenga
Vorsteher des Verbandes
Steinhöfel, den 04. Juli 2013
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